Absatz eins,Die Österreichische Post Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Österreichische Post Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erlassen. Die österreichische Postsparkasse AG ist berechtigt, durch die gemäß Paragraph 34, Gewerbeordnung 1994 genannten Gewerbetreibenden im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten.