Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 397

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Text

b) verborgener Gegenstände

Paragraph 397,

  1. Absatz eins,Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.