Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,
Text
§ 394.Paragraph 394,
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oderder Finder die in den Paragraphen 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.