Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 394

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Text

Paragraph 394,

Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
  2. Ziffer 2
    der Finder die in den Paragraphen 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
  3. Ziffer 3
    die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.