Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,
Text
§ 391.Paragraph 391,
Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn Die Pflichten nach Paragraph 390, bestehen nicht, wenn
der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.