Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 391

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Text

Paragraph 391,

Die Pflichten nach Paragraph 390, bestehen nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
  2. Ziffer 2
    der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.