Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 389

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Text

Paragraph 389,

  1. Absatz eins,Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
  2. Absatz 2,Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen oder vergessenen Sache berechtigte Personen.