Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,In Verfahren gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Absatz eins, genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.