Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,
Paragraph 62 a
01.10.2002
31.12.2004
Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst
Paragraph 62 a, (1) Der Bundesminister für Inneres bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellungen sind zulässig.