Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Anzeige gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Beschäftigers,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    4. Ziffer 4
      Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
    5. Ziffer 5
      Orte der Beschäftigung und
    6. Ziffer 6
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.