Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

24.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,.

Text

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,

Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.

  1. Absatz einsDie Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      der Kalendermonat nach Paragraph 3,,
    3. Ziffer 3
      jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 eintreten sollen.
  2. Absatz 2Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer 7, treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Absatz eins, erstellt.
  3. Absatz 3Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Absatz eins und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Konnten die Wirkungen des Paragraph eins, zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Absatz eins,) oder bei Ausstellung (Absatz 2,) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des Paragraph eins, nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.