Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 g,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Text

Daten aus dem Firmenbuch

Paragraph 365 g,

  1. Absatz einsDie Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.