Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 141, (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:

  1. Ziffer eins
    bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
  2. Ziffer 2
    bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
    1. Litera a
      ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
    2. Litera b
      die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
  3. Ziffer 3
    dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (Paragraph 339, f) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
  1. Absatz 2Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
  2. Absatz 3Die im Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.