Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie den Anschluss von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
- Ziffer 2die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser,
- Ziffer 3die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und den Anschluss von sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art.