Gewerbeordnung 1994
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 96
01.08.2002
Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.