(3)Absatz 3Für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden. Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma dürfen, ausgenommen in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt seiner Art nach nur auf natürliche Personen als solche beziehen kann, unter dieser Firma auch vor den Gewerbebehörden auftreten; ein Wechsel in der Person des Firmeninhabers berührt weder ein unter der Firma erfolgtes früheres Auftreten vor Gewerbebehörden noch die Wirksamkeit der an die Firma ergangenen früheren gewerberechtlichen Bescheide.Für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden. Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma dürfen, ausgenommen in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt seiner Art nach nur auf natürliche Personen als solche beziehen kann, unter dieser Firma auch vor den Gewerbebehörden auftreten; ein Wechsel in der Person des Firmeninhabers berührt weder ein unter der Firma erfolgtes früheres Auftreten vor Gewerbebehörden noch die Wirksamkeit der an die Firma ergangenen früheren gewerberechtlichen Bescheide.