Gewerbeordnung 1994
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 15
01.08.2002
Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.