Absatz eins,Die Prüfarbeit hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Herstellung bzw. die Bearbeitung mehrerer Werkstücke zu beziehen, wobei folgende Tätigkeiten durchzuführen sind:
- Ziffer einsAnfertigen eines Paar Schuh nach einem fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage, wobei der eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen gezwickt wird;
- Ziffer 2Anfertigung folgender Arbeitsproben an einem Konfektionsschuh:Rollen und Absatzbau unter Berücksichtigung der Statik;
- Ziffer 3Anfertigen einer der folgenden Arbeitsprobe in Kunststofftechnik nach Wahl des Prüflings:
- Litera aGießharztechnik: Gelenkfeder oder Durchausschiene einarbeiten in einen vorbereiteten Schuh,
- Litera bFormen thermoplastischer Materialien: Einlagen, Polster usw. über ein bestehendes Gips- oder Leistenmodell in eine grobe Form bringen.