Kurztitel

Metalldesign-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen des Metalldesigns, Technologie und Angewandte Mathematik.
  4. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002079

Dokumentnummer

NOR40032452