Kurztitel

Schaffung von Berufstiteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel römisch eins

Diese Berufstitel sind:

„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;

„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;

„OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes;

„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;

„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;

„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;

„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;

„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h. c./FORSTRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;

„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;

„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,

„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012,, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Bergwesen, Lehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40032398