Schaffung von Berufstiteln
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,
Entschl. d. BPräs.
Artikel eins
29.06.2002
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Diese Berufstitel sind:
„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;
„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;
„OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes;
„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;
„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;
„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;
„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;
„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h. c./FORSTRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;
„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;
„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;
„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,
„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;
„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012,, wurde berücksichtigt.
Bergwesen, Lehrdienst
21.10.2021
20002074
NOR40032398