Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße – Anschlussstelle „Schwechat/Süd“ (ursprünglich „Zwölfaxing“) im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle “Schwechat/Süd” (ursprünglich “Zwölfaxing”) der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (bis 31. März 2002 B 301 Wiener Außenring Schnellstraße) wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 12,741 und km 13,140 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der neuherzustellenden Landesstraße L 2003 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 210155/00.329/A-301/00000/S1B im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312.301/18-III/A/2-01 vom 18. Juli 2001 genehmigten Einreichprojektes.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilage 1 zum Erlass Zl. 312.301/7-III/6-02 vom 10. Juni 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren enthält, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Stadtgemeinde Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20002070

Dokumentnummer

NOR40032366