Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) nicht vereinbar ist.
  3. Absatz 3Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.