Absatz einsEntstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,
Artikel 9,
01.08.2002
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,