Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz einsErgibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.