Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Artikel 6

Transfer

  1. Absatz einsJede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens;
    7. Litera g
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  2. Absatz 2Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
  3. Absatz 3Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.