(2)Absatz 2Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition entsprechen, wie er sich aus anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher früher liegt. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung auch Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige LIBOR-Rate oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in frei konvertierbarer Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.