Absatz einsJede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,
Artikel 3,
01.08.2002