Absatz einsDer Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
- Litera bdie Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
- Litera cdie Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
- Litera dbei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.