Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Text

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß Paragraph 299, jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides zulässig.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind zulässig:
    1. Litera a
      Berichtigungen nach Paragraph 293, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
    2. Litera b
      Aufhebungen nach Paragraph 299, auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;
    3. Litera c
      Aufhebungen nach Paragraph 299,, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;
    4. Litera d
      Aufhebungen nach Paragraph 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.