Absatz einsDer Vorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates zu leiten. Der Referent hat seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter abzugeben. Ist der Vorsitzende selbst zum Referenten bestellt, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren zu stimmen. Kein Mitglied des Berufungssenates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben ist.