Absatz einsDen Parteien steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
Paragraph 278,
01.01.2003
31.12.2013