Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
Paragraph 277
01.01.2003
31.12.2013
Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, so sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Berufungen nach Paragraph 282, Absatz eins, vom gesamten Berufungssenat (Paragraph 270, Absatz 5,) zu entscheiden, so obliegt diesem Berufungssenat auch die Entscheidung über die anderen Berufungen.