Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,
Paragraph 275
26.06.2002
25.03.2009
Entspricht eine Berufung nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.