Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 273,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

7. Berufungsverfahren.

Paragraph 273,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
    1. Litera a
      nicht zulässig ist oder
    2. Litera b
      nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.