BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 267Paragraph 267,
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Text
§ 267.Paragraph 267,
(1)Absatz einsDie Entsendungen haben für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen.
(2)Absatz 2Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Abs. 1).Ersatzweise Entsendungen sowie die Ernennungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer (Absatz eins,).
(3)Absatz 3Entspricht ein entsendetes oder nach § 266 ernanntes Mitglied nicht mehr den im § 264 angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.Entspricht ein entsendetes oder nach Paragraph 266, ernanntes Mitglied nicht mehr den im Paragraph 264, angeführten Voraussetzungen, so ist es vom Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates abzuberufen.