Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 266,

  1. Absatz einsWird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen Personen eine Neuentsendung erfolgt ist.
  2. Absatz 2Abberufungen und Ernennungen nach Absatz eins, obliegen dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.