Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 265,

  1. Absatz einsIhre Entsendung können ablehnen:
    1. Ziffer eins
      Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (Paragraph 263, Absatz eins,) waren, während der folgenden sechs Jahre,
    4. Ziffer 4
      aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.