Absatz einsIhre Entsendung können ablehnen:
- Ziffer einsGeistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
- Ziffer 2Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
- Ziffer 3Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (Paragraph 263, Absatz eins,) waren, während der folgenden sechs Jahre,
- Ziffer 4aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.