Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Berufung bereits rechtskräftig ist,
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.