Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Text

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Buch- und Betriebsprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter Paragraph 147, Absatz 2, fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Für einen Zeitraum, für den eine Buch- und Betriebsprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. Litera a
      zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
    2. Litera b
      zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) gegeben sind;
    3. Litera c
      im Rechtsmittelverfahren im Auftrag (Paragraph 279, Absatz 2,) der Abgabenbehörde zweiter Instanz, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 280,).
  4. Absatz 4,Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Buch- und Betriebsprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.