Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Text

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (Paragraph 77,), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (Paragraphen 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) gestellt hat.
  2. Absatz 2,Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
    1. Litera a
      wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);
    2. Litera b
      wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben;
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
    4. Litera d
      im Verfahren über eine Zwangs- Ordnungs- und Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;
    5. Litera e
      im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.
  3. Absatz 3,Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.