Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden.

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. Litera a
      wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt;
    2. Litera b
      wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
    3. Litera c
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. Litera d
      im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der im Litera a, genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.