Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 75,
01.01.2003
30.06.2010
Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.