Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
§ 25
26.06.2002
31.12.2009
(1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind
1. | der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft; | |||||||||
4. | die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person. |
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.