Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Text

2. Abschnitt
Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.
  2. Absatz 2,Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig
    1. Ziffer eins
      zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
    2. Ziffer 2
      zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
  3. Absatz 3,Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
  4. Absatz 4,Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
  5. Absatz 5,Nach Widerruf einer Ausschreibung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.