Absatz eins,Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
- Ziffer einsName (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
- Ziffer 2Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt. Dabei sind die jeweils in Frage kommenden Unternehmer, an die Teile der Leistung weiterzugeben beabsichtigt ist, bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer zu nennen. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist möglich;
- Ziffer 3den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;
- Ziffer 4die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
- Ziffer 5gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlichen Angaben;
- Ziffer 6sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen, besondere Erklärungen oder Vorbehalte; ferner die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, jener Nachweise, die gemäß den Paragraphen 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);
- Ziffer 7allfällige Alternativangebote;
- Ziffer 8Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters, bei elektronisch übermittelten Angeboten: sichere elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, SigG.