Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
  2. Ziffer 2
    für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
  3. Ziffer 3
    für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
  4. Ziffer 4
    für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 99, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.