(3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 99, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.