Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 42.Paragraph 42,
In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:
die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;
die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;
die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;
die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;
das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;
die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;
die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.
Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen.
Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt.
Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.
(5)Absatz 5Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.
Anmerkung
1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/19861. vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/20022. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2002,