Tierärztegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
Paragraph 46,
01.09.2002
14.08.2012
Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.