Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Text

Paragraph 46,

Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.