Absatz eins,Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
- Ziffer einsein Wachebediensteter
- Litera aeinen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
- Litera beinen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und - Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- Ziffer 3dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.