Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

1. TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1. Abschnitt
Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
    1. Ziffer eins
      ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG,
    4. Ziffer 4
      ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG.
  2. Absatz 2,Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den Paragraphen 22, Absatz eins und 22 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. Ziffer 2
      die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),
    3. Ziffer 3
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
    nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer 4, gebührt, sind Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.
  5. Absatz 5,Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
    2. Ziffer 2
      der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,,

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031469