Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Text
§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:Paragraph 115 e, (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Paragraph 13, Absatz eins und 4 und in Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in
§ 13a Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der
rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1945 ............... 660.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 ............... 662.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 ................. 664.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946 ................... 666.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 ................. 668.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 ............... 670.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 ................. 672.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947 ................... 674.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 ................. 676.
(3)Absatz 3,Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach Paragraph 13, Absatz eins, abgegeben haben, ist Paragraph 13, in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch aufEndet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach Paragraph 58 e, in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf
vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder
Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 58e Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oderVerlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach Paragraph 58 e, Absatz 2, vorletzter Satz möglich wird oder
Versetzung in den Ruhestand nach § 13 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nach Ablauf der Freistellung.Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 13, oder Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, nach Ablauf der Freistellung.
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch nach Ziffer 2, ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Paragraph 12 g, GehG ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 58e Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.Paragraph 58 e, Absatz 2, in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002 aus 2003, begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.