Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Text
Sonderurlaub
§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.Paragraph 57, (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2)Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.